Startseite   Index   
Hier kommen Sie schnell zum Ziel!

Kündigung München

Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis, so auch in München. Die Kündigung kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, auch in München, ausgesprochen werden. Grundsätzlich wird zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung unterschieden. Als Sonderform existiert neben der bedingten Kündigung eine Änderungskündigung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Einen besonderen Kündigungsschutz besteht:
  • bei Schwangerschaft,
  • Frauen im Mutterschutz,
  • Eltern während der Elternzeit,
  • schwerbehinderte Menschen,
  • Soldaten während des Grundwehrdienstes,
  • Soldat auf Zeit (2 Jahre) und Zivildienstleistende.

Außerordentliche Kündigung


Außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung ist das Beenden des Arbeitsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Als Beispiel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind:
  • Beleidigung und Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
  • das Nichtzahlen des Lohnes,
  • die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers
  • das Mobbing durch den Arbeitgeber
  • das Beschäftigen des Arbeitnehmers unter groben Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen
  • dauernde Arbeitsunfähigkeit und die andauernde Diskriminierung
  • Diebstahl

    • Ordentliche Kündigung


      Eine ordentliche Kündigung oder fristgerechte Kündigung ist das Beenden des Arbeitsvertrages in München mit Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt. Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag verankert. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum 15. oder Letzten eines Monats. Andere Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart. Für die Probezeit gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.

      Das Kündigungsschutzgesetz nennt drei Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses in München aussprechen kann. Zum einen sind Gründe denkbar, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder es liegen dringende betriebliche Erfordernisse an Ihrem Arbeitsplatz in München vor, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen. Die Gründe, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis in München durch die Kündigung beendet wird, müssen bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Kündigungserklärung nicht aufgeführt werden. Die Angabe der Kündigungsgründe ist für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich.


      Änderungskündigung


      Eine Änderungskündigung kündigt das Arbeitverhältnis mit gleichzeitigen Angebot das Arbeitsverhältnis unter veränderten Vertragsbedingungen fortzuführen. Rechtsanwalt Günther Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist Ihr Ansprechpartner in München zum Thema Kündigung. Wenn Sie Fragen zur Ihrer Kündigung haben, vereinbaren Sie noch heute einen Termin.